Satzung des DRK-Region Hannover e. V.
§ 31 Beauftragter für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter)
Der Präsident des DRK-Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des DRK-Regionsverbandes den K-Beauftragten und Stellvertreter für den DRK-Regionsverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.