Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 31  Beauftragter für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter)

Der Präsident des DRK-Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des DRK-Regionsverbandes den K-Beauftragten und Stellvertreter für den DRK-Regionsverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.