Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 4      Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

 (1)       Die Aufgaben des DRK-Regionsverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der DRK-Regionsverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

 (2)       Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, DRK-Ortsvereinen, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

 (3)       Als Gemeinschaften gelten:

 -      die Bereitschaften (dazu gehören z.B. die Wasserwacht und andere
     besondere Gruppen),

-       das Jugendrotkreuz,

 -       die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen 
  Organisationsformen.

Sie gestalten ihre Arbeit nach den im DRK-Landesverband geltenden Ordnungen.

 Für satzungsmäßige Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.

 (4)       Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Vorstandsmitglieder des DRK-Regionsverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der DRK-Regionsverband beteiligt  ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.

 (5)     An Beschlüssen der Organe des DRK-Regionsverbandes darf nicht mit

wirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.