Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 9    Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1)     Der DRK-Regionsverband arbeitet mit allen Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

          Jede Gliederung respektiert die Rechte der anderen und leistet der 
 anderen die notwendige Hilfe.

(2)     Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3)     Die DRK-Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Gliederungen in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen.  Eine Übertragung von Aufgaben auf die Gliederungen, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der DRK-Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungengelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4)     Gemäß Absatz 1 sind dem DRK-Regionsverband (Geschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

-       drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

-       Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

-       erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

-       schädigendes Verhalten von Vorstands- oder 
    Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder
    leitenden Mitarbeitern

-      Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen 
   Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des
   Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das
   Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

-     Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne
   Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht
   verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der DRK-Regionsverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Gliederung zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume der Gliederung und ihrer Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter der Gliederung und ihrer Einrichtungen zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten der Gliederung durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5)     Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan der Gliederungen vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorgangen der Gliederungen betreffen, hat die Unterrichtung des DRK-Regionsverbandes auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6)     Der DRK-Regionsverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem DRK-Landesverband und dem DRK-Bundesverband anzuzeigen.