Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 36    Schiedsgericht

(1)      Alle Rechtsstreitigkeiten

a)   zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b)    zwischen Einzelmitgliedern,

c)    zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a)
 des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des DRK-Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des DRK-Bundesverbandes entschieden.

(2)    Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3)     Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4)     Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des DRK-Bundesverbandes. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5)    Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.