Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

Allgemeine Bestimmungen

 § 1      Selbstverständnis

 (1)   Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2)   Der Deutsches Rotes Kreuz Region Hannover e. V. (nachfolgend DRK-Regionsverband genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

- Menschlichkeit

- Unparteilichkeit

- Neutralität

- Unabhängigkeit

- Freiwilligkeit

- Einheit

- Universalität.

           Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des DRK-Regionsverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.

          Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3)   Der DRK-Regionsverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. (nachfolgend DRK-Landesverband genannt). Der DRK-Regionsverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder und umfasst das Gebiet der Region Hannover und der DRK-Ortsvereine, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung den DRK-Kreisverbänden Burgdorf, Hannover-Land/Springe, Hannover-Stadt und Neustadt am Rübenberge angehörten.

(4)    Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuz Landesverbandes Niedersachsen e. V. nimmt der DRK-Regionsverband. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des DRK-Regionsverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5)    Der DRK-Regionsverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

 (6)   Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des DRK-Regionsverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im DRK-Regionsverband und seiner DRK-Ortsvereine.