Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 23  Aufgaben des Präsidiums

(1)    Das Präsidium fördert die Rotkreuzarbeit im DRK-Regionsverband
          unter Beachtung der Einheit des DRK. Es formuliert Strategien und Ziele
          für den Vorstand und die Gliederungen des DRK-Regionsverbandes
         (§ 7 Abs. 1).

Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des DRK-Regionsverbandes verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.

Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3.der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes getroffen werden.Das Präsidium kann ihm zustehende Befugnisse auf einzelne seiner Mitglieder oder auf einen Ausschuss aus Präsidiumsmitgliedern übertragen.

(2)   Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2
   und, im Benehmen mit ihm, der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

b)    Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3
   und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von
   Vorstandsmitgliedern durch den Präsidenten gemäß
   § 24 Abs. 6 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren
  Zeichnungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2;

c)    Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;

d)    Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand;

e)    Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte des
  Vorstandes;

f)     Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes;

g)    Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte)
  im Einzelfall;

h)   Zustimmung zu den in § 27 Abs. 4 aufgeführten Geschäften des
  Vorstandes

i)     Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes durch die
  Mitgliederversammlung

(3)   Es hat folgende weitere Aufgaben:

(a)  Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten von  
     besonderer Bedeutung;

(b)  Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern nach § 34;

(c)  Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) an die Mitglieder  
        versammlung;

(d)  Prüfung des Jahresabschlusses des DRK-Regionsverbandes durch

      Würdigung des Berichtes der Wirtschaftsprüfer

(e)   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

(f)     Benennung der Delegierten für die DRK-Landesversammlung

(g)   Benennung der Vertreter des DRK-Regionsverbandes in den
      Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften und die
      Mitglieder der Beiräte der Gesellschaften;

(h)   Genehmigung der Wahl- und Geschäftsordnung des
       DRK-Regionsausschus­ses der Bereitschaften und des JRK;

(i)    Zustimmung zu den Gebietsänderungen der DRK-Ortsvereine;

(j)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Stimmrechts für die

      korporativen Mitglieder.

 

(4)   Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(5)  Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten
  Kreuzes bei den DRK-Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben
  des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
  durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

      

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen

b) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von
     Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4 a - e, Verhängung von
     Zwangsgeldern bis zu einer Gesamt    höhe von 50.000 Euro;     

c) die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;

d) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der DRK-Ortsvereine und
     deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer
     Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen

Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des DRK-Bundes- und Landesverbandes;

e) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften
     oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.

 (6) Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der DRK-
 Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu
  entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte
  beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet
  entsprechende Anwendung.

 (7)   Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der DRK-Regionsverband im Einzelfall
          einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen,
          Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben
          durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt,
          wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der
          Ausführung erstreckt.