Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 13  Satzung der DRK-Ortsvereine

(1)   Die DRK-Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom DRK-Landesverband jeweils erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DRK-Regionsverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des DRK-Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

(2)     Die Satzung des DRK-Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

a) Die DRK-Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.

b) Die DRK-Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie
§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes).

c)  Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme und Vergabe von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, sowie finanzielle Beteiligungen über 1.000 Euro bedürfen der Genehmigung des DRK-Regionsverbandes.

d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen

            (DRK-Regions- und DRK-Landesverband) und bezüglich der Verwendung
             des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen 
             Zustimmung des DRK-Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig
             genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder
             Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu
             beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen
             erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen
             oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des DRK-
             Bundesverbandes hinsichtlich der Ver wendung des Namens und
             Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt
             unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

          Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

 e)   Die DRK-Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Regionsverband vorzulegen.

f)     Der DRK-Regionsverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne, die Jahresabschlüsse sowie die Bücher und Kassenführung der DRK-Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen. Die DRK-Ortsvereine unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäfts- und Kassenführung der Überwachung durch den DRK-Regionsverband. Öffentliche Spendenaufrufe bedürfen der vorherigen Absprache mit dem DRK-Regionsverband.

(3)   Die Satzung des DRK-Regionsverbandes sowie die Ordnungen betreffend Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften, die Ordnung des Jugendrotkreuzes und die Schiedsordnung des DRK-Bundes- bzw. DRK-Landesverbandes sind für die DRK-Ortsvereine verbindlich.

(4)   Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Vorstand.