Satzung des DRK-Region Hannover e. V.
§ 22 Präsidium
(1) Das Präsidiumbesteht aus den von der Mitgliederversammlung direkt zu wählenden, bis zu 13 Mitgliedern, nämlich
a) dem Präsidenten,
b) den bis zu zwei Vizepräsidenten,
c) dem Mitglied für Finanzen,
d) dem Mitglied als Justitiar,
e) dem Mitglied als Regionsverbandsarzt,
f) dem Mitglied als Konventionsbeauftragter,
g) den bis zu drei Mitgliedern aus den Vorständen der DRK-Ortsvereine, die
möglichst unterschiedliche Teile des DRK-Regionsverbandsgebietes
repräsentieren sollten,
h) den bis zu drei weiteren, für die Rotkreuz-Arbeit wichtigen Personen,
wobei jeweils ein Amt der Positionen c) bis f) auch von einem
Vizepräsidenten besetzt werden kann,
i) den vier ständigen Mitgliedern, nämlich nach Vorschlag der
Gemeinschaften oder Gruppen
- dem/der Regionsbereitschaftsleiter/in,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Ausbildungsbeauftragten,
sowie nach Vorschlag des Präsidiums
- dem K-Beauftragten.
Diesen vier ständigen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu, wenn die
Gemeinschaft, Gruppe oder Sa Aufgabenfeld unmittelbar selbst
betroffen sind.
Von allen Mitgliedern des Präsidiums soll mindestens ein Drittel Mitglied
im Vorstand eines DRK-Ortsvereins sein, oder ein solches Amt über
einen längeren Zeitraum ausgeübt haben.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auf
entsprechende Sachkenntnis der Präsidiumsmitglieder ist zu achten.
Den Präsidiumsmitgliedern kann Auslagenersatz gewährt werden.
(2) Das Präsidium soll den Vorstand zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums müssen jeweils Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.
(5) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder nach § 22, Abs. 1a) – h) ist in der jeweiligen Position zweimal zulässig. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt; die Amtsdauer richtet sich nach der des jeweilig ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann das Präsidium einen Nachfolger bestellen.
(6) Präsidiumssitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend ist.
(8) Die Sitzungen des Präsidiums sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(10) Die Regelungen zu Abs. 1 finden erstmals zur Neuwahl des Präsidiums in 2016 Anwendung.