Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 22  Präsidium

(1)  Das Präsidiumbesteht aus den von der Mitgliederversammlung direkt zu wählenden, bis zu 13 Mitgliedern, nämlich

a)  dem Präsidenten,

b)  den  bis zu zwei Vizepräsidenten,

c)  dem Mitglied für Finanzen,

d)  dem Mitglied als Justitiar,

e)  dem Mitglied als Regionsverbandsarzt,

f)   dem Mitglied als Konventionsbeauftragter,

g)  den bis zu drei Mitgliedern aus den Vorständen der DRK-Ortsvereine, die
  möglichst  unterschiedliche Teile des DRK-Regionsverbandsgebietes
  repräsentieren sollten,

        h)  den bis zu drei weiteren, für die Rotkreuz-Arbeit wichtigen Personen,
              wobei jeweils ein Amt der Positionen c) bis f) auch von einem
              Vizepräsidenten besetzt werden kann,

i)   den vier ständigen Mitgliedern, nämlich nach Vorschlag der
  Gemeinschaften oder Gruppen

 -   dem/der Regionsbereitschaftsleiter/in,

-   dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,

-   dem Ausbildungsbeauftragten,

      sowie nach Vorschlag des Präsidiums

              -  dem K-Beauftragten.

  Diesen vier ständigen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu, wenn die
  Gemeinschaft, Gruppe oder Sa Aufgabenfeld unmittelbar selbst
  betroffen sind.

            Von allen Mitgliedern des Präsidiums soll mindestens ein Drittel Mitglied
    im Vorstand eines DRK-Ortsvereins sein, oder ein solches Amt über 
    einen längeren Zeitraum ausgeübt haben.

               Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auf
       entsprechende Sachkenntnis der Präsidiumsmitglieder ist zu achten.
       Den Präsidiumsmitgliedern  kann Auslagenersatz gewährt werden.

(2)   Das Präsidium soll den Vorstand zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.

(3)   Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.

(4)   Die Mitglieder des Präsidiums müssen jeweils Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.

(5)   Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder nach § 22, Abs. 1a) – h) ist in der jeweiligen Position  zweimal zulässig. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt; die Amtsdauer richtet sich nach der des jeweilig ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann das Präsidium einen Nachfolger bestellen.

(6)   Präsidiumssitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(7)   Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend ist.

(8)   Die Sitzungen des Präsidiums sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen.

(9)   Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(10)  Die Regelungen zu Abs. 1 finden erstmals zur Neuwahl des Präsidiums in 2016 Anwendung.