Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 35    Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1)     Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des DRK-Regionsverbandes bei Gefahr im Verzuge den im DRK-Regionsverband zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des DRK-Regionsverbandes soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des DRK-Regionsverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des DRK-Bundesverbandes. gemäß
§ 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des DRK-Landesverbandes  gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des DRK-Landesverbandes bleiben hiervon unberührt

(2)     Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.