Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

Sechter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 34    Ordnungsmaßnahmen

(1)     Stellt das Präsidium des DRK-Landesverbandes fest, dass der DRK-Regionsverband

-     seine Pflichtenaus der Satzung des DRK-Landesverbandes oder aus
  den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletztoder

-     sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet
   oder

-     entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder
  Mitgliedernduldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 33 der Satzung des DRK Landesverbandes verhängt werden.

(2)     Stellt das Präsidium des DRK-Regionsverbandes fest, dass –

-  ein Mitglied seine Pflichtenaus der Satzung oder aus den Beschlüssen

satzungsgemäßer Gremien verletztoder

-   sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet
oder

-   entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder
Mitgliedernduldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3)     Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4)     Ordnungsmaßnahmen sind

a)  Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den DRK-
  Regionsverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von
  Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei
  unvertretbaren Handlungen.

b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.

c)  Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe
 des Mitglieds.

d)  Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

e)  Ausschluss des Mitglieds aus dem DRK-Regionsverband

Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

(5)     Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

 (6)    Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des DRK-Regionsverbandes.

 Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer
 Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.