Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 33    Gemeinnützigkeit

(1)     Der DRK-Regionsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des DRK-Regionsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)     Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(4)     Die Mitglieder des DRK-Regionsverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung steuerunschädlich sind.

(5)     Der DRK-Regionsverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6)     Bei Auflösung oder Aufhebung des DRK-Regionsverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten DRK-Landesverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Wird anstelle des aufgelösten oder aufgehobenen DRK-Regionsverbandes oder beim Wegfall seines Zwecks ein neuer gemeinnütziger DRK-Regionsverband gegründet, so soll der DRK-Landesverband diesem das Vermögen des aufgelösten oder aufgehobenen oder vom Wegfall seines Zwecks betroffenen DRK-Regionsverbandes zuwenden. Der neue DRK-Regionsverband hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.