Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 2      Aufgaben

       (1)  Der DRK-Regionsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 32) sind dies die folgenden Zwecke:

 ·       Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind

·       Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste

·       Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der Mitgliedsverbände

·       Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

·       Förderung der Jugend- und Altenhilfe

·        Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

·        Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

·        Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes

·        Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Die satzungsgemäßigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

·     Mitwirkung im Katastrophenschutz

·     Mithilfe beim Schutz der Zivilbevölkerung

·     Beteiligung am Rettungsdienst, Krankentransport und Fahrdiensten
aller Art

·      Hilfeleistung bei Notständen aller Art

·       Aus- und Fortbildung von Kinder,  Jugendlichen, Helferinnen und Helfern (einschließlich der dazu gehörenden Aktivitäten wie z.B. Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe)

·       Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus
Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

·       Suchdienst und Familienzusammenführung

·       Internationale Hilfsaktionen

·       Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Menschen mit Behinderungen

·       Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege

·       Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege

·       Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit (einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten)

·        Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender

·       Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz sowie Erwachsenen- und Familienbildung, Aus- und Fortbildung und Berufsbildung

·       Integration von Migranten

·       Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner steuerbegünstigten Mitglieder (§ 3 Abs. 2) und Gemeinschaften (§ 4 Abs. 3)

·       Gründung neuer DRK-Ortsvereine zur Erreichung einer starken Beteiligung an der Rot-Kreuz-Arbeit

·       Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

·       Förderung von DRK-Stiftungen

 (2)     Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

·       die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und  Rothalbmond-Bewegung,

·       die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

·       die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

·       die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

 (3)          Der DRK-Regionsverband wirbt für seine Aufgaben in der
      Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

 (4)          Der DRK-Regionsverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit
      seiner Mitglieder, seiner Gliederungen und deren Mitgliedern. Ihm
      obliegt die Vertretung der DRK-Ortsvereine sowie deren Gliederungen
      gegenüber dem DRK-Landesverband. Er ist Ansprechpartner der DRK-
      Ortsvereine gegenüber den für seinen Verbandsbereich zuständigen
      Städten und Gemeinden sowie der Region und den auf Regionsebene
      tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen, soweit mehr als ein
      DRK-Ortsverein betroffen ist. Er arbeitet eng mit den übrigen DRK-
      Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz
      innerhalb seines Bereiches zusammen.

 (5)          Der DRK-Regionsverband unterhält sozialorientierte und caritative
      Einrichtungen, die auch in selbständiger Rechtsform geführt werden
      können. Der DRK-Regionsverband kann sich auch an solchen beteiligen.
      Gründung, Unterhaltung von Einrichtungen sowie die Beteiligung an
      Einrichtungen müssen den gemeinnützigkeitsrechtlichen
      Bestimmungen entsprechen.