Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 25  Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen.

(2)   Jedes Vorstandsmitglied vertritt den DRK-Regionsverband allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Dienstanweisung für den Vorstand.

(3)   Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und erhält eine angemessene Vergütung. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige und mildtätige Zielsetzung des Vereins. Er wird vom Präsidium für jeweils 6 Jahre bestellt. Zu seiner Abberufung müssen die  Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Präsident den Verein. Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge erfolgen durch den Präsidenten.