Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 27 Aufgaben des Vorstandes

(1)   Der Vorstand führt die Geschäfte des DRK-Regionsverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

Er ist für alle Angelegenheiten des DRK-Regionsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch Gesetze oder durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums zu beachten. Er nimmt die Arbeitgeberfunktion gegenüber den hauptamtlichen Mitarbeitern des DRK-Regionsverbandes wahr.

(2)  Der Vorstand hat u. a.:

a) den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss aufzustellen und nach erfolgter Abschlussprüfung dem Präsidium vorzulegen, sowie den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem DRK-Landesverband vorzulegen;

b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne
     und die Bücher der DRK-Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte
     einzusehen und zu überprüfen;

c) über die Genehmigung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die DRK-Ortsvereine zu entscheiden, ebenso über die Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen über 1.000,- Euro durch die DRK-Ortsvereine (§ 13 Abs. 2 c);

d) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen;

a)  eine Revision für den DRK-Regionsverband und die Beteiligungsgesellschaf-   ten einzurichten. Die Bestellung des Revisors bedarf der Zustimmung des Präsidenten. Berichte sind auch dem Präsidium vorzulegen;

b)  darauf hinzuwirken, dass die DRK-Ortsvereine für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften.

c)  an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten.

(3)   Der Vorstand hat dem Präsidium mindestens vierteljährlich und dem Präsidenten in der Regel monatlich über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z.B. über

a) die Umsetzung der Verbandspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

b) die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

c)  Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (vgl. § 7 Abs. 1).

(4)   Zur Vornahme folgender Geschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Präsidiums:

a)  Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und
  grundstücksgleichen Rechten;

b)   Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen,

 insbesondere Erwerb und Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die im
 Einzelfall über einen Betrag von 100.000,- Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind mit dem Wirtschaftsplan beschlossen;

c) Aufnahme von Darlehen oder Kontokorrent-Verträgen, die im Einzelfall über den Betrag von  50.000,- EUR hinausgehen, es sei denn, sie sind im Wirtschaftsplan beschlossen;

d) Gewährung von Krediten an Dritte von jeweils über 10.000,- Euro im
 Einzelfall sowie insgesamt über einen Betrag von 50.000,- Euro;

e)  Übernahme von Bürgschaften oder Schuldübernahmeerklärungen
  jeglicher Art;

f)   Gründung von und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen.

(5)   Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium zu genehmigen ist, und in den Dienstverträgen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.