Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 6     Zuständigkeit des DRK-Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1)     Der DRK-Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des DRK-Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2)     Der DRK-Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich
           zuständig:

a)     für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;

b)     für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einricht-ungen;

c)     für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3)     Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des DRK-Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4)     Der DRK-Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes) umzusetzen.

(5)     Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(6)     Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.