Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 21  Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder des DRK-Regionsverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Für die Einzelmitglieder gilt die Regelung in § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Mitgliederversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3)   Die Angehörigen der Mitgliederversammlung gemäß § 19 Abs. 2 können schriftliche Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle des DRK-Regionsverbandes eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche stimmberechtigten anwesenden  Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.

 (4)  Bei Präsidiumswahlen (gem. § 20 Abs. 1a) gibt das amtierende Präsidium spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung den DRK-Ortsvereinen einen Wahlvorschlag bekannt. Die Mitglieder können weitere Wahlvorschläge auf die nach § 22 Abs. 1a) – h) genannten Personen mit der schriftlichen Zustimmung der Kandidaten bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung einreichen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist das Datum des Poststempels. Die Kandidatur kann sich jeweils nur auf eine Stelle der Vorschlagsliste des Präsidiums beziehen.

(5)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5)  Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben, wobei jedes Mitglied das Stimmrecht entsprechend  § 19 Abs. 3 nur einheitlich ausüben kann. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.   Eine geheime Abstimmung hat unter Aufsicht des Justitiars oder eines Vertreters zu erfolgen. Aus der Versammlung sind bis zu vier Stimmenzähler zu wählen. Sie sind vom Justitiar oder seinem Vertreter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses werden die Abstimmungsunterlagen vom Justitiar oder seinem Vertreter versiegelt und bis zum Ablauf  der Anfechtungsfrist aufbewahrt. Bei Wahlen ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen.

(7)   Über die Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und einem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.