Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung

 § 5      Zuständigkeit des DRK-Bundesverbandes

 (1)       Dem Deutschen Roten Kreuz e.V. (nachfolgend DRK-Bundesverband genannt) obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

 (2)    Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der DRK-Bundesverband zuständig:

 1.  für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

2.  für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3.  für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;

4.  für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5.  für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;

6.  für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der DRK-Bundesverband die 
       Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen
       Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge,
       der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4)  Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband 
        einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall
        damitbeauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung
        solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und
        aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und
        Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für
        Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit
        regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-
        Gesellschaften.