Satzung des DRK-Region Hannover e. V.

§ 10   Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

(1)     Die nach § 25 der Satzung des DRK-Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des DRK-Landesverband und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.

(2)     Soweit der DRK-Regionsverband einen Beschluss gemäß §§ 25 und 26 der Satzung des DRK-Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(3)     Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem DRK-Regionsverband  zuzustellen.

(4)     Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der DRK-Regionsverband innerhalb eines Monats das Präsidium des DRK-Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des DRK-Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem DRK-Regionsverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des DRK-Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts des DRK-Bundesverbandes möglich.

(5)     Der DRK-Regionsverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6)    Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.