§ 17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Ausschluss,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Tod der natürlichen Person,
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 und 3 können ihre Mitgliedschaft im DRK-Regionsverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von
12 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes
schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 34
seinen Pflichten nicht nachkommt oder
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das
Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.
Dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die Mitgliedschaft einer
natürlichen Person.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des DRK-Regionsverbandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses
einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Ein DRK-Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die
Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.